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Bildung in Zusammenarbeit (BIZ)
Centralklinik
www.centralklinik.de
Evangelische Diakonieschwesternschaft
www.evdiak.de
Fußpflege
www.fusspflege-zuchowski.de
Med. Versorgungszentrum (MVZ)
Nephrologisches Centrum
www.dialyse-calw.de
Praxis Prof. Böckler
www.paedaudiologie-pforzheim.de
Stat. Hospiz Pforzheim
www.hospiz-pforzheim-enzkreis.de
Satzung
A. Rechtsstellung, Sitz und Aufgabe
§ 1 Der »Evangelische Diakonissenverein Siloah« ist gemäß Entschließung des Badischen Staatsministeriums vom 21.01.1891, Nr. 34, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz des Vereins ist Pforzheim. Der Verein ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. angeschlossen.
§ 2 Entsprechend dem Wunsche der Gründer sucht der Verein, im Gehorsam gegen das der Kirche Jesu Christi gegebene Liebesgebot, kranken, alten und behinderten Menschen Hilfe zu leisten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, in dem er 1. in seinem Krankenhaus in Pforzheim Kranke sowie werdende Mütter ohne Ansehen der Konfession und Weltanschauung in Behandlung und Pflege nimmt und 2. Altenheime, Altenpflegeheime, Altenwohnheime, ambulante medizinische Versorgungseinrichtungen sowie ähnliche dem Satzungszweck dienliche Einrichtungen betreibt oder sich daran beteiligt.
B. Mitgliedschaft
§ 3 Der Verein besteht aus Freunden der Diakonie. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsrates ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates bis spätestens 30.09. schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten als Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig in einer die Interessen des Vereins schädigenden Weise grob zuwiderhandelt.
§ 4, Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ferner hat es das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich über die Verhältnisse in den Einrichtungen des Vereins persönlich unterrichten zu lassen. Im Krankheitsfall soll das Mitglied – soweit möglich – bevorzugt Aufnahme im Krankenhaus finden. Den Mitgliedern des Vereins steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Sie erhalten, auch soweit sie im Verwaltungsrat tätig sind, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit die Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Vergütung nachgewiesener Auslagen.
§ 5 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Belange des Vereins tatkräftig einsetzen und sich auch für bestimmte Aufgabengebiete zur Verfügung stellen. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Mitglieder, die zum Verein in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, können für die Dauer dieses Verhältnisses ihr Stimmrecht nicht ausüben.
C. Organe des Vereins
§ 6 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Verwaltungsrat (Vorstand i. S. von § 26 BGB).
I. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
a) der Jahresbericht des Verwaltungsrates;
b) der Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Bericht des Rechnungsprüfers;
c) die Entlastung des Verwaltungsrates;
d) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates und die Zustimmung zu den vom Verwaltungsrat seit der letzten Mitgliederversammlung zugewählten Verwaltungsratsmitglieder;
e) der Ankauf und Verkauf von Grundstücken;
f) die Aufnahme von Darlehen;
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
h) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
i) die Änderung der Satzung;
k) die Auflösung des Vereins.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, in der Regel nach Vorlage des Prüfungsberichtes, vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Interesse des Vereins eine solche für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung und durch einmalige Bekanntmachung in zwei Pforzheimer Tageszeitungen einberufen. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.
§ 9 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung oder einer Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins müssen dreiviertel aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist in gleicher Weise, mit dem Hinweis auf die fehlgeschlagene Versammlung, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, es sei denn, dass mehrheitlich eine schriftliche Abstimmung verlangt wird. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
II. Der Verwaltungsrat
§ 11 Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern, hiervon werden mit Übertragung des Krankenhauses St. Trudpert an den Evangelischen Diakonissenverein Siloah drei Mitglieder von der Stiftung St. Trudpert, Münstertal benannt. Änderungen hierzu bedürfen der Zustimmung der drei von der Stiftung St. Trudpert in den Verwaltungsrat entsandten Mitglieder.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte
a) einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter;
b) einen Schriftführer und einen Stellvertreter;
c) einen Schatzmeister.
Der Verwaltungsrat kann sich bei Ausscheiden einzelner Mitglieder durch Zuwahl selbst ergänzen. Ein zugewähltes Mitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sinkt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates unter sechs, so wird der Verwaltungsrat durch eine vom Vorsitzenden einzuberufende Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses, der Verwaltungsdirektor und der Pflegedirektor gehören dem Verwaltungsrat kraft Amtes mit beratender Stimme an. Entsprechend der Tagesordnung werden die übrigen Verwaltungsleiter eingeladen; im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihren Stellvertretern vertreten.
§ 12 Grundsätzlich leitet und verwaltet der Verwaltungsrat den Verein und die von ihm betriebenen Einrichtungen. Der Verein hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die vom Verwaltungsrat im Rahmen von Dienstanweisungen mit der Leitung und Verwaltung beauftragt werden können.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben können vom Verwaltungsrat Ausschüsse gebildet werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung von gesetzlichen Vertretern und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der Verwaltungsrat kann aufgrund eigenen Beschlusses für seine Tätigkeit im ideellen Bereich und im steuerbegünstigten Zweckbetrieb eine angemessene Vergütung erhalten. Für die Festsetzung dieser Vergütung sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins angemessen zu berücksichtigen.
§ 13 Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden in der Regel monatlich statt, sofern nicht dringende Geschäfte oder fünf stimmberechtigte Mitglieder eine weitere Sitzung verlangen.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Verwaltungsrates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Der Schriftführer hat folgende Aufgaben:
1. die Niederschrift der Protokolle;
2. die Aufsicht über die Aktenverwaltung des Vereins.
§ 15 Der Schatzmeister hat folgende Aufgaben:
1. die gesamte Finanzgebarung zu überwachen;
2. den Verwaltungsrat über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins laufend zu unterrichten;
3. den Rechnungsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten.
III. Gemeinsame Vorschriften für die Organe
§ 16 Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beschlüssen, durch die ihm Entlastung erteilt werden soll, oder an denen es in sonstiger Weise persönlich interessiert ist.
D. Wirtschaftsführung
§ 17 Der Verein bezieht seine Mittel aus:
1. den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder;
2. den Erträgnissen aus seinen Einrichtungen;
3. den Einkünften seines Vermögens;
4. Spenden, Vermächtnissen und Sammlungen.
§ 18 Die Wirtschaftsführung des Vereins ist so zu gestalten, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben des Vereins gesichert ist. Der Verein hat wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten, seine Finanzen gesund zu halten, und zu diesem Zweck Rücklagen zu bilden, auch aus den Abschreibungen.
§ 19 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes in Baden oder einer im Benehmen mit der Treuhandstelle beauftragten Prüfungsstelle.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Um der in § 2 festgesetzten Ausrichtung des Dienstes gerecht zu werden, sollen möglichst Schwestern einer Diakonieschwesternschaft zur Pflege berufen werden.
Das Verhältnis der Schwesternschaft zum Diakonissenverein wird durch den mit dem Mutterhaus abzuschließenden Gestellungsvertrag geregelt.
§ 21 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Deckung der Schulden verbleibende Vermögen dem Diakonischen Werk der Evang. Landeskirche in Baden e. V. zuzuführen.
§ 22 Zu jeder Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins und zu allen Beschlüssen über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig.
§ 23 Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 28.10.2009 und durch die Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) vom 11.01.2010 in Kraft.
Notfallambulanzen
Babygalerie / Entbindung
Infoabend für Schwangere
StellenangeboteEtwa 200 Zuhörer lauschten gebannt den schlichten aber inhaltsreichen Worten des bekannten Referenten Prof. Dr. med. Stein Husebø.
Der Referent, Prof. Dr. med. Stein Husebø von der Universität Bergen in Norwegen, verspricht einen interessanten Abend.
Am Sonntag, den 22. Januar veranstaltet die Seelsorge am Siloah St.Trudpert Klinikum um 18 Uhr einen Gedenkgottesdienst für die verstorbenen Patientinnen und Patienten der letzten Monate.
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