Welche Unterlagen muss ich als Patient mitbringen? Wo melde ich mich zuerst? Alle Informationen inklusive einer Checkliste finden Sie hier.
Möglichkeiten unserer Wahlleistungen
Die BPflV. bzw. das KHEntgG unterscheiden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Allgemeine Krankenhausleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.
Wahlleistungen
Während eines stationären Krankenhausaufenthaltes können gesetzlich versicherte Patienten zusätzliche Wahlleistungsangebote wahrnehmen. Bei unseren Wahlleistungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Möglichkeiten von Leistungen, die Patienten ergänzend zu unseren regulären Leistungen in Anspruch nehmen können. Dafür schließen wir einen gesonderten Vertrag. Die Inanspruchnahme der Sonderleistungen wird nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und wird vom Patienten bezahlt.
Selbstverständlich lassen wir Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil werden, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
Unterbringung
Sie können bei uns die Unterbringung in einem Einbett-, Zweibett- oder Familienzimmer beantragen. Für diese Wahlleistung fallen die unten aufgeführten Kosten an.
Es gelten folgende Tarife ab 18.05.2021:
Einbettzimmer Wahlleistungsstation 43 (Premium) 160,00 €, Zuschlag je Berechnungstag
Zweibettzimmer Wahlleistungsstation 43 (Premium) 74,00 €, Zuschlag je Berechnungstag
Einbettzimmer (Komfort) 140,00 €, Zuschlag je Berechnungstag
Zweibettzimmer (Komfort) 70,00 €, Zuschlag je Berechnungstag
Familienzimmer (nur für Entbindung) 110,00 €, Zuschlag je Berechnungstag, inkl. ges. MwSt
Mitaufnahme einer Begleitperson (sofern nicht medizinisch notwendig)
75,00 € je Berechnungstag, inkl. ges. MwSt (für Unterkunft und Verpflegung)
Die Unterbringung erfolgt nach Maßgabe einer gemeinsamen Empfehlung gemäß §22 Absatz 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntG zur Bemessung der Entgelte für Wahlleistung „Unterkunft“ des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Diese Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet. Der Entlass- oder Verlegungstag jedoch nur bei teilstationärer Behandlung.
Bitte beachten Sie, dass für die Inanspruchnahme der Wahlleistung für ein Privatzimmer kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe oder Ihre gesetzliche Krankenversicherung über einen besonderen Wahltarif nach § 53 SGB V etc. diese Kosten deckt. Sollten Sie Selbstzahler sein, kann seitens des Krankenhauses eine Vorauszahlung verlangt werden.
Wahlärztliche Leistungen
Bei sogenannten Wahlärztlichen Leistungen kaufen Sie sich die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzu.
Abrechnung
Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen folgende Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistung zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten GOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8 für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3. Daneben werden die Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25% bzw. 15% gemindert.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung / Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
Bilder sagen mehr als Worte: Beispielhafte Eindrücke aus unseren Wahlleistungsbereichen
Komfortzimmer
Die Komfortzimmer sind besonders ausgestattete Ein- und Doppelzimmer, die sich in den Stationsbereichen der Fachabteilungen befinden. Hinsichtlich Größe, Bau und Ausstattung können sich Unterschiede ergeben; jedoch nicht im Service-Bereich.